Sachschaden

Grundsätzlich können folgende Schadenpositionen als Sachschaden geltend gemacht werden:

  • Fiktive Abrechnung, Reparaturkosten
  • Mehrwertsteuer
  • Wiederbeschaffungswert
  • 130 % Regel (Integritätsinteresse)
  • Wertminderung (soweit gegeben)
  • Sachverständigenkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfall
  • Verdienstausfall
  • Unkostenpauschale
  • sonstige Schäden
  • Abschleppkosten
  • An-und Abmeldekosten
  • Entsorgungskosten
  • Standgeld
  • Kleiderschaden

Bei der fiktiven Abrechnung mit dem Versicherer, ist Ihnen freigestellt, ob Sie den Schaden reparieren lassen, oder nicht. Allerdings erhalten Sie dann keine MwSt. ausgezahlt und haben in der Regel mit einem Abzug zu rechnen. Besprechen Sie das mit dem Anwalt Ihres Vertrauens. 

Personenschaden

Wenn einer Person körperlichen Schaden zugeführt wird, so spricht man von einem Personenschaden. Es gibt ein großes Spektrum an Personenschäden: angefangen bei einer kleineren Verletzung bis hin zum Tode eines Menschen. Krankheit und Unfälle können Gründe für einen Personenschaden sein. Die Folgen eines solchen Schadens können Krankheit, Tod und Invalidität sein.

Vermögensschaden

Als Vermögensschaden werden Vermögensnachteile, die nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind bezeichnet. Im Versicherungsrecht auch „reine“ oder „echte“ Vermögensschäden genannt. Anders z.B. Güterfolgeschäden. Zu unterscheiden ist zwischen echten und unechten Vermögensschäden.

a) Unechte Vermögensschäden werden auch als Vermögensfolgeschäden bezeichnet, da sie Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind unechte Vermögensschäden vom Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung umfasst.

b) Für echte Vermögensschäden sind dagegen i.d.R. gesonderte Vereinbarungen in Form der Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung abzuschließen.